
Die alleinige EEG-Einspeisevergütung ist für neue PV-Anlagen oft kein profitables Geschäftsmodell mehr.
- Der Direktverkauf an Nachbarn oder Mieter bietet eine deutlich höhere Rendite als die gesetzliche Vergütung.
- Steuerliche Vereinfachungen seit 2023 haben die größten bürokratischen Hürden für private „Energieunternehmer“ beseitigt.
- Fortgeschrittene Modelle wie Energiegenossenschaften oder Spotmarkt-Handel eröffnen weitere Ertragspotenziale für ambitionierte Betreiber.
Empfehlung: Betrachten Sie Ihre PV-Anlage als unternehmerische Chance und analysieren Sie aktiv die Potenziale der Direktvermarktung, anstatt sich passiv auf den Netzbetreiber zu verlassen.
Die Sonne scheint auf Ihr Dach, der Zähler läuft, und Sie produzieren saubere Energie. Doch am Ende des Jahres ist die Gutschrift auf Ihrer Stromrechnung enttäuschend gering. Dieses Gefühl kennen viele Besitzer von Photovoltaikanlagen, insbesondere von neueren oder größeren Installationen. Der Grund ist eine stetig sinkende Einspeisevergütung, die den wirtschaftlichen Anreiz, Strom ins öffentliche Netz abzugeben, immer weiter reduziert. Viele Anlagenbetreiber akzeptieren dies als gegeben und sehen die PV-Anlage primär als Instrument zur Reduzierung des eigenen Strombezugs.
Die gängige Reaktion ist oft, über einen Batteriespeicher nachzudenken, um den Eigenverbrauch zu maximieren. Doch dabei wird häufig der direkteste und oft lukrativste Weg zur Gewinnsteigerung übersehen: Ihr unmittelbares Umfeld. Der Verkauf an den Nachbarn, die Belieferung von Mietern im selben Haus oder sogar die Gründung einer lokalen Energiegemeinschaft sind keine Zukunftsvisionen mehr, sondern konkrete Geschäftsmodelle.
Doch was, wenn der wahre Schlüssel zur Profitabilität nicht nur in der Produktion von Energie liegt, sondern darin, die Rolle eines passiven Erzeugers abzulegen und zum aktiven Energieunternehmer zu werden? Die eigentliche finanzielle Hebelwirkung entsteht, wenn Sie die niedrigen Großhandelspreise umgehen und Ihren eigenen, lokalen Energiemarkt schaffen. Hierbei geht es um eine strategische Entscheidung: passive Einspeisung gegen aktive, dezentrale Wertschöpfung.
Dieser Leitfaden ist mehr als nur eine Anleitung; er ist ein Businessplan für Ihre private Energiewende. Wir führen Sie durch die profitabelsten Vermarktungsmodelle jenseits des EEG, beleuchten die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen Ihnen, wie Sie die steuerlichen Fallstricke vermeiden, um aus Ihrem Solarstrom eine signifikante und nachhaltige Einnahmequelle zu machen.
Der folgende Artikel ist strukturiert, um Ihnen einen klaren Weg von den Grundlagen bis zu fortgeschrittenen Strategien aufzuzeigen. Entdecken Sie, wie Sie Ihr Potenzial als Stromproduzent voll ausschöpfen können.
Inhalt: Ihr Weg zum profitablen Energieunternehmer
- Warum ist die reine Volleinspeisung für neue Anlagen oft ein Verlustgeschäft?
- Wie teilen Sie Strom technisch und rechtlich korrekt mit dem Nachbarhaus?
- Direktvermarkter oder Netzbetreiber: Wer zahlt Ihnen mehr für die Kilowattstunde?
- Das steuerliche Risiko, wenn Sie plötzlich zum gewerblichen Stromhändler werden
- Wann wird Peer-to-Peer-Handel über Blockchain in Deutschland Realität?
- Der Fehler im Mietvertrag, der den Betrieb Ihrer Solaranlage verbieten kann
- Regelenergie oder Spotmarkt-Arbitrage: Wo liegen die höchsten Renditen für Privatleute?
- Wie gründen Sie eine Energiegenossenschaft in Ihrer Gemeinde ohne juristisches Chaos?
Warum ist die reine Volleinspeisung für neue Anlagen oft ein Verlustgeschäft?
Für viele Jahre war das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) der Garant für eine sichere Rendite von PV-Anlagen. Doch diese Zeiten sind für Neuanlagen weitgehend vorbei. Das Kernproblem liegt in der wachsenden Schere zwischen der Einspeisevergütung, die Sie für Ihren Strom erhalten, und den Kosten für Strom, den Sie aus dem Netz beziehen. Während die Strompreise für Endverbraucher in den letzten Jahren auf über 30 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) geklettert sind, ist die Vergütung für eingespeisten Strom dramatisch gesunken.
Aktuell erhalten neue Anlagen, die ab Februar 2026 in Betrieb gehen und den Strom teilweise selbst nutzen (Teileinspeisung), laut den Fördersätzen der Bundesnetzagentur eine Vergütung von nur noch 7,79 ct/kWh für Anlagenteile bis 10 kWp. Für größere Anlagen sinkt dieser Satz sogar noch weiter. Selbst bei der Volleinspeisung, bei der Sie Ihren gesamten Strom abgeben, liegt der Satz für kleinere Anlagen bei nur 12,35 ct/kWh. Diese Zahlen verdeutlichen die Wirtschaftlichkeitslücke: Jede Kilowattstunde, die Sie für rund 8 Cent einspeisen und später für über 30 Cent zurückkaufen, ist ein finanzieller Verlust von über 22 Cent.

Diese Diskrepanz macht den maximalen Eigenverbrauch zur obersten Priorität. Doch für Anlagenbesitzer mit großen Dachflächen, wie Landwirte oder Eigentümer von großen Einfamilienhäusern, die weit mehr Strom produzieren als sie selbst verbrauchen können, wird die reine Einspeisung des Überschusses zu einem unattraktiven Geschäft. Es entsteht ein ungenutztes Potenzial, denn der erzeugte Strom hat für einen direkten Abnehmer, wie den Nachbarn, einen weitaus höheren Wert als für den Netzbetreiber. Genau hier setzt das Konzept des Energieunternehmers an: Statt den Strom unter Wert zu verkaufen, wird er direkt und profitabler vermarktet.
Wie teilen Sie Strom technisch und rechtlich korrekt mit dem Nachbarhaus?
Der direkte Verkauf von Solarstrom an den Nachbarn ist oft die profitabelste Form der Direktvermarktung, da Sie die Marge, die sonst an Energieversorger und Netzbetreiber geht, für sich behalten. Technisch ist die Umsetzung erstaunlich unkompliziert, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Das gängigste Modell ist die private Direktleitung, bei der ein Stromkabel direkt von Ihrem Haus zum Nachbarhaus verlegt wird, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Dadurch entfallen die teuren Netzentgelte.
Im Gegensatz dazu steht das komplexere Mieterstrommodell, das primär für Mehrfamilienhäuser konzipiert ist und bei dem der Strom ins gemeinsame Hausnetz fließt. Für den Verkauf an ein separates Nachbargrundstück ist die Direktleitung die Methode der Wahl. Rechtlich bewegen Sie sich damit im Bereich des „sonstigen Letztverbrauchers“, was bedeutet, dass Sie bestimmte Pflichten erfüllen müssen, aber von vielen komplexen Regulierungen des Energiemarktes befreit sind. Ein zentraler Punkt ist die korrekte Messung und Abrechnung des gelieferten Stroms. Hierfür wird ein privater, geeichter Zähler (ein sogenannter Hutschienenzähler) installiert, der den Verbrauch des Nachbarn exakt erfasst.
Praxis-Checkliste: Strom an den Nachbarn verkaufen
- Direktleitung planen: Prüfen Sie die Möglichkeit, ein privates Stromkabel kostengünstig zum Nachbarn zu verlegen. Dies ist die Basis, um Netzentgelte zu vermeiden.
- Netzbetreiber informieren: Melden Sie Ihr Vorhaben beim lokalen Netzbetreiber an. Dies ist eine formale Notwendigkeit, um alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
- Privaten Zähler installieren: Lassen Sie einen geeichten Zwischenzähler (z.B. Hutschienenzähler) installieren, um eine verbrauchsgenaue Abrechnung zu gewährleisten.
- Schriftlichen Vertrag aufsetzen: Fixieren Sie den Strompreis (z.B. 20 ct/kWh), die Laufzeit und die Kündigungsfristen in einem einfachen Vertrag, um Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen.
- Preis attraktiv gestalten: Setzen Sie den Preis so an, dass er für den Nachbarn deutlich unter seinem bisherigen Tarif (z.B. 32 ct/kWh) liegt, aber für Sie weit über der Einspeisevergütung (ca. 8 ct/kWh).
Der Preis ist frei verhandelbar und sollte für beide Seiten eine Win-Win-Situation schaffen. Ein gängiges Modell ist ein Preis, der sich in der Mitte zwischen der Einspeisevergütung und dem regulären Strompreis des Nachbarn bewegt. So profitiert Ihr Nachbar von günstigerem Strom, und Sie erzielen eine deutlich höhere Rendite für Ihren Überschuss.
Um die verschiedenen Optionen klar abzugrenzen, zeigt die folgende Tabelle die grundlegenden Unterschiede zwischen den gängigsten Modellen der Stromweitergabe.
| Modell | Technische Anforderungen | Eignung | Kosten |
|---|---|---|---|
| Direktleitung | Private Kabelverbindung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes | Doppelhäuser, Reihenhäuser, direkt angrenzende Grundstücke | Keine Netzgebühren, einmalige Installationskosten trägt der Erzeuger |
| Mieterstrommodell | Strom fließt direkt in das allgemeine Hausnetz | Mehrfamilienhäuser (Verkauf an Mieter im selben Gebäude) | Separater Mieterstromvertrag und komplexere Abrechnung nötig |
Direktvermarkter oder Netzbetreiber: Wer zahlt Ihnen mehr für die Kilowattstunde?
Wenn der direkte Verkauf an Nachbarn keine Option ist, stellt sich die Frage: Wer zahlt am meisten für den überschüssigen Strom? Hier konkurrieren zwei Modelle: die klassische Einspeisung über den Netzbetreiber mit einer festen EEG-Vergütung und die Direktvermarktung über einen spezialisierten Dienstleister. Bei der Direktvermarktung wird Ihr Strom nicht zu einem festen Satz vergütet, sondern direkt an der Strombörse (dem Spotmarkt) verkauft.
Der Erlös orientiert sich am sogenannten „Marktwert Solar“, dem durchschnittlichen Börsenpreis für Solarstrom. Dieser schwankt und kann sowohl über als auch unter der festen EEG-Vergütung liegen. Im Jahr 2023 lag der Jahresmarktwert Solar bei durchschnittlich 7,2 Cent pro kWh. Für eine im September 2025 in Betrieb genommene 15-kWp-Anlage würde die EEG-Durchschnittsvergütung bei etwa 7,51 ct/kWh liegen. Auf den ersten Blick scheint die feste Vergütung also sicherer und sogar leicht höher zu sein.

Der entscheidende Vorteil der Direktvermarktung liegt jedoch in der Flexibilität und dem Potenzial bei hohen Börsenstrompreisen. In Zeiten hoher Nachfrage (z.B. an sonnigen Mittagsstunden im Sommer, wenn viele Klimaanlagen laufen) können die Preise am Spotmarkt kurzzeitig stark ansteigen. Ein Direktvermarkter kann diese Preissignale nutzen und Ihnen potenziell höhere Erlöse sichern. Zudem erhalten Sie bei der Direktvermarktung eine zusätzliche „Marktprämie“ vom Netzbetreiber, die die Differenz zwischen dem Marktwert und der eigentlichen EEG-Vergütung ausgleicht und so das Risiko minimiert. Für Anlagen über 100 kWp ist die Direktvermarktung ohnehin verpflichtend.
Für den privaten Energieunternehmer mit einer Anlage zwischen 10 und 100 kWp ist es eine strategische Entscheidung: Setzt man auf die garantierte, aber niedrige Sicherheit des EEG oder auf die chancenorientierte, aber schwankende Direktvermarktung? Die Wahl hängt von der eigenen Risikobereitschaft und der Fähigkeit ab, auf Marktentwicklungen zu reagieren. Für viele wird die Direktvermarktung zur logischen Konsequenz, um an den realen Marktpreisen zu partizipieren, anstatt sich mit einer staatlich gedeckelten Vergütung zufriedenzugeben.
Das steuerliche Risiko, wenn Sie plötzlich zum gewerblichen Stromhändler werden
Die größte Sorge vieler, die mit dem Gedanken spielen, ihren Solarstrom zu verkaufen, war lange Zeit die Bürokratie und das steuerliche Risiko. Die gute Nachricht ist: Der Gesetzgeber hat hier in den letzten Jahren massive Erleichterungen geschaffen. Der Verkauf von Strom machte den Anlagenbetreiber früher automatisch zum gewerblichen Unternehmer, was eine Gewerbeanmeldung sowie die Versteuerung der Einnahmen nach sich zog. Dies hat sich grundlegend geändert.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine weitreichende Vereinfachung eingeführt. Eine zentrale Regelung besagt, dass seit dem 1. Januar 2023 Einnahmen aus privaten Solaranlagen bis 30 kWp vollständig von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Regelung gilt für die Einspeisevergütung ebenso wie für den Stromverkauf an Nachbarn oder Mieter. Auch eine Gewerbesteuer fällt für Anlagen dieser Größe nicht mehr an. Damit ist das größte „Risiko“, plötzlich als vollwertiger Gewerbetreibender behandelt zu werden, für die meisten privaten Betreiber vom Tisch.
Allerdings muss man zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterscheiden. Auch wenn die Einnahmen einkommensteuerfrei sind, unterliegt der Verkauf von Strom grundsätzlich der Umsatzsteuer. Hier haben Sie jedoch ein Wahlrecht: die Kleinunternehmerregelung. Liegen Ihre umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (also nicht nur aus dem Stromverkauf, sondern aus allen unternehmerischen Tätigkeiten) unter 22.000 € pro Jahr, können Sie diese Regelung in Anspruch nehmen. Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren verkauften Strom erheben und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, was den bürokratischen Aufwand auf ein Minimum reduziert.
Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass Sie im Gegenzug die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer (den sogenannten Vorsteuerabzug) nicht vom Finanzamt zurückfordern können. Für viele private Betreiber überwiegt jedoch der Vorteil des geringeren Verwaltungsaufwands. Das unternehmerische Risiko ist durch diese neuen Regelungen also überschaubar geworden und sollte niemanden mehr davon abhalten, seinen Strom profitabel zu vermarkten.
Wann wird Peer-to-Peer-Handel über Blockchain in Deutschland Realität?
Die Vision ist verlockend: Ein dezentraler Energiemarkt, auf dem Nachbarn ihren Strom direkt untereinander handeln, vollautomatisch über eine Blockchain-Plattform, ohne einen zentralen Versorger. Dieser sogenannte Peer-to-Peer-Handel (P2P) ist die konsequente Weiterentwicklung der Idee des Energieunternehmers. Doch während Pilotprojekte weltweit bereits die technische Machbarkeit beweisen, ist die Realität in Deutschland noch von regulatorischen Hürden geprägt.
Das Hauptproblem ist nicht die Technik, sondern die Bürokratie. Der Energie-Experte Holger Laudeley bringt es auf den Punkt, wenn er auf die Schwierigkeiten in Deutschland hinweist. Obwohl der Strom physikalisch direkt vom Dach des einen zum Verbraucher im Nachbarhaus fließt, ist die Abrechnung weitaus komplizierter. Die regulatorischen Rahmenbedingungen sind auf ein zentralistisches System mit wenigen großen Erzeugern und vielen Verbrauchern ausgelegt, nicht auf ein dezentrales Netz von Millionen kleiner „Prosumer“.
Das Problem in Deutschland ist, dass wir nicht in der Lage sind, das bilanziell umzusetzen. Zwar fließe der Strom physikalisch zum Nachbarn, aber abgerechnet werden dürfe nur, was der Zähler anzeigt.
– Holger Laudeley, zitiert in Agrarheute
Diese „bilanzielle“ Hürde bedeutet, dass jede Kilowattstunde, die das Grundstück verlässt, durch das Nadelöhr der offiziellen Zähler und Abrechnungssysteme des Netzbetreibers muss. Echte P2P-Plattformen, die Angebot und Nachfrage in Echtzeit lokal ausgleichen, sind damit aktuell kaum umsetzbar. Stattdessen entstehen alternative, „virtuelle“ Modelle. Energie-Communities oder Dienstleister bündeln den Strom vieler kleiner Erzeuger und vermarkten ihn gemeinsam an der Börse oder an größere Abnehmer. Dies ist ein erster Schritt, aber noch weit von der Vision des direkten Handels von Tür zu Tür entfernt.
Wann wird der echte P2P-Handel also Realität? Experten gehen davon aus, dass dies erst mit einer grundlegenden Reform des Energiemarktrechts möglich wird. Die EU treibt mit Initiativen wie dem „Clean Energy for all Europeans Package“ die Rechte von Energiegemeinschaften und Prosumern voran. Bis diese Richtlinien jedoch vollständig in deutsches Recht umgesetzt sind und die Netzbetreiber ihre Systeme angepasst haben, dürften noch einige Jahre vergehen. Bis dahin bleibt der direkte Verkauf über eine private Leitung das pragmatischste Modell für die dezentrale Wertschöpfung.
Der Fehler im Mietvertrag, der den Betrieb Ihrer Solaranlage verbieten kann
Während Eigenheimbesitzer frei über ihr Dach verfügen können, stehen Mieter oder Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft vor einer zusätzlichen Hürde: dem Mietvertrag bzw. der Teilungserklärung. Der Wunsch, eine Solaranlage – sei es ein Balkonkraftwerk oder eine größere Anlage auf einem gemieteten Dach – zu installieren und den Strom an Nachbarn zu verkaufen, kann an einer einzigen Klausel scheitern.
Das entscheidende Stichwort lautet hier „bauliche Veränderung“. Die meisten Mietverträge und Gemeinschaftsordnungen legen fest, dass jegliche bauliche Veränderung am Gebäude der Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft bedarf. Die Installation von Solarmodulen an der Fassade, auf dem Balkon oder dem Dach wird rechtlich fast immer als eine solche Veränderung gewertet. Eine Installation ohne vorherige Genehmigung kann zur fristlosen Kündigung oder einer Aufforderung zum Rückbau führen.
Besonders kritisch sind Formulierungen zur „Nutzung von Gemeinschaftseigentum“. Balkonbrüstungen, Fassaden und Dächer gehören in der Regel dazu. Selbst wenn Sie nur ein kleines Balkonkraftwerk anbringen möchten, greifen Sie auf dieses Gemeinschaftseigentum zu. Daher ist es unerlässlich, vor jeglicher Planung das Gespräch mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu suchen und eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Ein Vermieter kann die Zustimmung nicht willkürlich verweigern, muss aber legitime Gründe vorbringen, wie z.B. Denkmalschutz, eine Beeinträchtigung der Bausubstanz oder eine unzumutbare optische Veränderung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die technische Voraussetzung. Für die Einspeisung und den Verkauf von Strom ist in der Regel der Austausch des alten Stromzählers gegen einen modernen Zweirichtungszähler notwendig. Auch dieser Eingriff in die Hauselektrik erfordert die Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft.
Am Ende muss es sich natürlich finanziell lohnen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Anlage regelmäßig deutlich mehr Strom produziert als der Betreiber selbst benötigt. Der Preis pro Kilowattstunde muss unter dem Grundversorgungstarif liegen, damit der Nachbar Interesse hat.
Regelenergie oder Spotmarkt-Arbitrage: Wo liegen die höchsten Renditen für Privatleute?
Für ambitionierte Energieunternehmer, die über einen Batteriespeicher verfügen, eröffnen sich noch weitaus fortschrittlichere Renditemodelle als der reine Verkauf von Überschussstrom. Zwei der interessantesten Konzepte sind die Vermarktung von Regelenergie und die Spotmarkt-Arbitrage. Beide zielen darauf ab, nicht nur den erzeugten Strom, sondern auch die Flexibilität des Speichers zu monetarisieren.
Regelenergie wird benötigt, um das Stromnetz stabil zu halten, indem kurzfristige Schwankungen zwischen Erzeugung und Verbrauch ausgeglichen werden. Über spezialisierte Anbieter (sogenannte Aggregatoren) können private Speicher zu einem virtuellen Kraftwerk zusammengeschlossen werden und diese Dienstleistung dem Netzbetreiber anbieten. Die Vergütung erfolgt für die reine Bereitstellung der Kapazität und für den tatsächlichen Energieabruf.
Die Spotmarkt-Arbitrage funktioniert nach einem anderen Prinzip. Sie nutzt die Preisschwankungen am Spotmarkt der Strombörse aus. Die Strategie ist einfach: Der Speicher wird geladen, wenn der Strompreis niedrig ist (z.B. nachts oder an sehr windigen Tagen), und der gespeicherte Strom wird verkauft oder selbst verbraucht, wenn der Preis hoch ist (z.B. in den Abendstunden). Dies erfordert einen dynamischen Stromtarif, der die Börsenpreise direkt an den Kunden weitergibt, sowie ein intelligentes Energiemanagementsystem, das die Lade- und Entladevorgänge automatisch steuert.
Welche Strategie bietet die höchste Rendite? Wie die folgende Tabelle zeigt, ist der finanzielle Vorteil durch die Vermeidung des teuren Netzbezugs (Eigenverbrauch) nach wie vor am größten. Die Arbitrage am Spotmarkt bietet jedoch ein erhebliches Zusatzpotenzial, während die klassische Einspeisung finanziell am unattraktivsten ist.
| Strategie | Rendite pro kWh | Technische Voraussetzungen | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Maximaler Eigenverbrauch | ca. 33 Cent Ersparnis (bei 39 Cent Strompreis) | PV-Anlage, optional Speicher | Gering |
| Einspeisevergütung | ca. 7,8 Cent (ab August 2025) | Netzanschluss, Zähler | Minimal |
| Spotmarkt-Arbitrage | Variabel, abhängig von Preisschwankungen | Smart Meter, Speicher, dynamischer Tarif | Hoch (Automatisierung nötig) |
Ein Rechenbeispiel für einen Vierpersonenhaushalt mit Wärmepumpe zeigt, dass der größte finanzielle Hebel im Eigenverbrauch liegt, der eine Ersparnis von über 30 Cent pro kWh ermöglicht. Die Spotmarkt-Arbitrage kommt als „On-Top“-Gewinn hinzu. Diese fortgeschrittenen Modelle erfordern eine höhere Anfangsinvestition und technisches Know-how, verwandeln den passiven Anlagenbetreiber aber endgültig in einen aktiven Teilnehmer am Energiemarkt, der durch Rendite-Arbitrage zusätzliche Gewinne erwirtschaftet.
Das Wichtigste in Kürze
- Die reine EEG-Vergütung ist im Vergleich zu den Strombezugskosten für Neuanlagen oft unrentabel.
- Der Direktverkauf an Nachbarn über eine private Leitung ist eine einfache und sehr profitable Alternative zur Netzeinspeisung.
- Für PV-Anlagen bis 30 kWp entfallen seit 2023 Einkommen- und Gewerbesteuer, was das unternehmerische Risiko für Privatbetreiber drastisch reduziert.
Wie gründen Sie eine Energiegenossenschaft in Ihrer Gemeinde ohne juristisches Chaos?
Wenn die Ambitionen über den Verkauf an den direkten Nachbarn hinausgehen und eine ganze Dorfgemeinschaft oder ein Stadtviertel an der Energiewende partizipieren soll, ist die Gründung einer Energiegenossenschaft das Modell der Wahl. Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Bürgern, die gemeinsam Energieprojekte – wie große Solarparks oder Windräder – planen, finanzieren und betreiben. Das Ziel ist es, die Wertschöpfung in der Region zu halten und die Mitglieder direkt am Gewinn zu beteiligen.
Die Gründung einer Genossenschaft (eG) mag zunächst wie eine große juristische Herausforderung wirken, ist aber ein klar strukturierter Prozess. Der entscheidende Vorteil dieser Rechtsform ist das demokratische Prinzip: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner finanziellen Einlage. Zudem ist die Haftung der einzelnen Mitglieder auf ihre Einlage beschränkt. Der Prozess zur Gründung lässt sich in überschaubare Schritte gliedern:
- Mitstreiter finden: Suchen Sie eine Kerngruppe von engagierten Personen in Ihrer Gemeinde.
- Geschäftsplan erstellen: Definieren Sie das konkrete Projekt, die erwarteten Kosten und die geplante Rendite.
- Kontakt zum Genossenschaftsverband: Regionale Verbände bieten umfassende Beratung und Unterstützung bei der Gründung.
- Satzung erarbeiten: Erstellen Sie die „Verfassung“ Ihrer Genossenschaft, die alle Regeln und Zwecke festlegt.
- Gründerversammlung durchführen: In dieser Versammlung wird die Satzung beschlossen und der Vorstand gewählt.
- Gründungsprüfung absolvieren: Der Genossenschaftsverband prüft die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Satzung.
- Eintrag ins Genossenschaftsregister: Mit dem Eintrag beim zuständigen Amtsgericht ist die Gründung offiziell abgeschlossen.
Ein herausragendes Beispiel für den Erfolg dieses Modells ist die EWS Elektrizitätswerke Schönau eG. Entstanden aus einer Bürgerinitiative nach der Katastrophe von Tschernobyl, übernahm die Genossenschaft 1997 das lokale Stromnetz. Heute versorgt die EWS deutschlandweit über 200.000 Kunden mit Ökostrom und betreibt eigene Erneuerbare-Energien-Anlagen. Dieses Beispiel zeigt, wie aus bürgerschaftlichem Engagement ein erfolgreiches, nachhaltiges Unternehmen wachsen kann, das die dezentrale Wertschöpfung perfektioniert.
Die Energiegenossenschaft ist die ultimative Form des Energieunternehmertums. Sie bündelt Kapital, verteilt Risiken und schafft eine starke lokale Identifikation mit der Energiewende.
Beginnen Sie noch heute damit, Ihre PV-Anlage nicht nur als Stromquelle, sondern als unternehmerische Chance zu betrachten. Analysieren Sie Ihr Potenzial für den Direktverkauf und gestalten Sie die Energiewende in Ihrer Nachbarschaft aktiv mit.
Häufige Fragen zum Verkauf von Solarstrom
Muss ich auf die Einspeisevergütung Steuern zahlen?
Nein, seit dem 1. Januar 2023 sind Einnahmen aus privaten Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp vollständig von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung gilt auch für den Stromverkauf an Nachbarn oder Mieter und wurde sogar rückwirkend für das Steuerjahr 2022 eingeführt.
Was ist mit der Umsatzsteuer beim Stromverkauf an Nachbarn?
Grundsätzlich unterliegt der Stromverkauf der Umsatzsteuer. Sie können jedoch die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wählen, wenn Ihre jährlichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen unter 22.000 Euro liegen. In diesem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, können aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer (z.B. aus dem Kauf der Anlage) geltend machen.
Werde ich automatisch zum Gewerbetreibenden?
Nein, für PV-Anlagen bis 30 kWp entfällt seit 2023 auch die Gewerbesteuerpflicht auf Einnahmen aus dem Stromverkauf und Eigenverbrauch. Eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel nicht mehr erforderlich, was das „Risiko“, plötzlich als Gewerbetreibender zu gelten, für private Betreiber erheblich reduziert hat.